AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Poolprofi AG


Impressum

Poolprofi AG
Wahlenstrasse 4
4242 Laufen
Schweiz

0800 766 600
info@poolprofi.ch

UID/MwSt.: CHE-115.247.975 MWST
IBAN: CH98 0076 9016 2162 4787 1

Geschäftsführer: Rolf Richterich
Verantwortlich für den Inhalt dieser Webseite

1. Angebot
1.1 Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich und freibleibend.


2. Vertragsabschluss
2.1 Der Liefervertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant nach Eingang einer Bestellung ihre Annahme schriftlich bestätigt hat.


3. Umfang der Lieferung
3.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet.


4. Technische Unterlagen
4.1 Die Angaben über die Anlagen gemäss Bestellung gelten unter Vorbehalt allfälliger von der Verkäuferin vorgenommenen Modell- und Konstruktionsverbesserungen. Angaben im Vertrag, in Prospekten, Angeboten und Auftragsbestätigungen sind als blosse Annäherungswerte zu verstehen. Die Verkäuferin behält sich gegenüber dem Käufer vor, an ihren Anlagen, Installationen usw. jede Änderung vorzunehmen, ohne sich jedoch zu verpflichten, Änderungen an bereits bestehenden oder bestellten Anlagen ebenfalls vorzunehmen. Die Verkäuferin ist in allen Fällen berechtigt, die neuste Ausführung zu liefern.



5. Vorschriften am Bestimmungsort
5.1 Der Besteller hat den Lieferanten auf die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, die Montage, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.



6. Preis
6.1 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise ab Werk unverpackt. Bei Spezialwünschen werden eventuelle Mehrkosten verrechnet.


6.2 Die Lieferantin behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Bestellungs-Zeitpunkt und der termingerechten Ablieferung die Lohnsätze oder die Materialpreise ändern. Erhöhungen von Steuern und Gebühren gehen zu lasten des Bestellers.


7. Zahlungsbedingungen
7.1 Die Zahlungen haben ohne Abzug von Spesen, von Steuern oder Gebühren jeder Art zu erfolgen und zwar
1/3 bei Bestellung
1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft
1/3 nach beendeter Montage, spätestens aber 90 Tage nach Ablieferung bzw. Meldung der Versandbereitschaft.
Anderslautende Zahlungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Wird die Vollendung der Arbeit durch Gründe, die der Lieferant nicht zu verantworten hat, verzögert, so sind mindestens 90% des Vertragspreises zur Zahlung fällig.


7.2 Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen. die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder vom Lieferanten nicht anerkannter Forderungen des Bestellers zu kürzen oder zurückzuhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird.


7.3 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 5% pro Jahr beträgt. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsgemässer Zahlung nicht aufgehoben.


7.4 Zahlungen dürfen nur an die Verkäuferin direkt geleistet werden. Vertreter und Monteure sind nicht ermächtigt, Zahlungen entgegenzunehmen (ausgenommen sind Wasserpflege-Lieferungen).
Nach Ablauf der Zahlungspflicht und erfolgter Mahnung sowie bei Konkurseröffnung und Nachlassstundung fallen sämtliche von der Verkäuferin gewährten Rabatte und sonstige Zahlungsvergünstigungen dahin.


8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an seiner Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken.


8.2 Der Lieferant behält sich vor, den Eigentumsvorbehalt im amtlichen Register eintragen zu lassen.


8.3 Macht die Verkäuferin von ihrem Eigentumsvorbehalt Gebrauch, so hat die Kaufpartei 3% pro Monat zu entrichten. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung, sofern Abnutzung oder Minderwert diese Entschädigung übersteigen. Beruft sich die Verkäuferin infolge Verzug des Käufers auf ihr Eigentumsrecht, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Anlage sofort zu demontieren und zurückzunehmen.



9. Lieferfrist
9.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, die notwendigen behördlichen Formalitäten eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind.


9.2 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Ausführung der Bestellung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht.


9.3 Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen Verspätung der Lieferung.


9.4 Bei Abnahmeverzögerung versandbereiter Ware kann die Verkäuferin eine angemessene Lagergebühr verlangen.



10. Prüfung und Abnahme der Lieferung

10.1 Reklamationen sind innert 10 Tagen ab Lieferung der Verkäuferin schriftlich an den Firmensitz zu melden.


10.2 Für komplette Anlagen, die von der Verkäuferin montiert werden, hat der Käufer ein Abnahmeformular zu unterschreiben. Darin sind allfällige Mängel und Nachtragsarbeiten festzuhalten.


10.3 Erweist sich die Lieferung bei der Abnahme als nicht vertragsgemäss, so hat der Besteller der Lieferantin umgehend Gelegenheit zu geben die Mängel so rasch als möglich zu beheben.


10.4 Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages ist ausgeschlossen.


11. Versand
11.1 Die Lieferung per Bahn erfolgt bei zur Talbahnstation als Frachtgut zu Lasten des Käufers. Eilgut- oder Express-Sendungen hat der Käufer zu übernehmen.


11.2 Porto- und Verpackungsspesen für Postsendungen werden dem Besteller weiterbelastet.


11.3 Der Autotransport versteht sich bis zur Baustelle soweit befahrbar. Bei erschwerten Zufahrtsverhältnissen hat der Käufer den Mehraufwand zu bezahlen.


11.4 Die Verkäuferin bestimmt jeweils die Art des Transportes.


12. Montage
12.1 Die Montage umfasst den Aufbau des Schwimmbeckens ohne Anschlüsse an Strom, Wasser und Kanalisation.
Zu Lasten des Käufers gehen insbesondere folgende bauseitigen Leistungen: Aushub, Unterbau, Hinterfüllung, Spitzarbeiten und Mauerdurchbrüche, elektrische und sanitäre Installationen, Gärtner- und Umgebungsarbeiten sowie die Bauleitung.


12.2 Mit der Montage kann erst begonnen werden, wenn die Baustelle sämtliche im Baubeschrieb und im Aushubplan verlangten Voraussetzungen erfüllt und die Platzbereitmeldung im Besitze der Verkäuferin ist.


12.3 Sind die bauseits verlangten Voraussetzungen nicht erfüllt und müssen die Monteure unverrichteter Dinge abziehen, so werden dem Käufer ein Drittel der vereinbarten Transport- und Montagekosten als zusätzlicher Spesenersatz berechnet.



13. Garantie
13.1 Die Garantiefrist beginnt mit dem Tage der Montage und beträgt:

  • für alle Installationen und Apparate 2 Jahre
  • für die Folie (Versprödung) 2 Jahre
  • für die Holzteile (Holzfäulnis) 5 Jahre

13.2 Die Verkäuferin verpflichtet sich, auf ausdrückliche Aufforderung hin, alle Teile, die während der Garantiezeit nachweisbar infolge Material- oder Fabrikationsfehler schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, so rasch als möglich nach ihrer Wahl instand zu stellen oder zu ersetzen. Zu diesem Zweck sind die beanstandeten Teile an die Verkäuferin zu senden. Ortsgebundene Apparate und Einrichtungen werden soweit als möglich an Ort und Stelle durch die Verkäuferin repariert. Ersetzte Teile werden Eigentum der Verkäuferin. Deplacementkosten gehen zu Lasten des Käufers.


13.3 Jede Garantieleistung ist ausgeschlossen:

  • für Anlagen, die an andere als die vorgeschriebenen elektrischen Spannung oder Stromart angeschlossen oder die ganz allgemein unsachgemäss behandelt oder gebraucht worden sind
  • für Anlagen und Einrichtungen, die ohne Einwilligung der Verkäuferin demontiert oder an denen Reparaturversuche vorgenommen oder mutwillig beschädigt worden sind
  • für Bestandteile oder komplette Anlagen, die nicht durch das Fachperson der Verkäuferin installiert wurden
  • für Korrosionsschäden an Metallteilen, Pumpen und Aquarylauskleidungen
  • für Schäden infolge Terrainveränderungen
  • Für den Standort des Beckens sowie die Beschaffenheit bzw. Unterbau gibt die Verkäuferin nur Empfehlungen. Statische Nachweise sind durch den Käufer zu erbringen.

13.4 Die Garantiefrist wird durch die Reparatur nicht unterbrochen.


13.5 Jeder weitere Anspruch des Käufers wegen mangelhafter Lieferung insbesondere auf Reduktion des Kaufpreises, Schadenersatz oder Rücktritt von der Bestellung ist ausgeschlossen.


14. Rücktritt
14.1 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so kann die Verkäuferin nach Ablauf einer 10-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat der Käufer mindestens 15% des Bestellungsbetrages als Annulationsentschädigung zu bezahlen. Allfällig bereits entstandener Fabrikations- und Lageraufwand sowie Transport- und Montagekosten sind vom Käufer zu bezahlen.


Laufen, Januar 2014

Wir machen eine Pause

Geschätzte Kundinnen und Kunden

Unser Betrieb bleibt vom 23. bis am 6. November 2023 geschlossen. Gerne sind wir am Montag, den 6. November 2023 wieder persönlich für Sie da. Sie können uns in der Zwischenzeit auch gerne eine Mail senden. Ihre Anfrage beantworten wir ebenfalls ab dem 6. November 2023.

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